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Vermögensschutz

Gesellschaft mit beschränkter persönlicher Haftung
  • 70% der Unternehmensinsolvenzen sind auf Managementfehler zurückzuführen 1
  • Der Geschäftsführer (GGF oder auch GF) haftet nach §43 GmbHG im Insolvenzfall oftmals auch persönlich, also mit seinem Privatvermögen (Durchgriffshaftung)
  • Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH ist der Geschäftsführer nach § 15a InsO und § 64 GmbHG verpflichtet innerhalb der "Drei-Wochen-Frist" Insolvenzantrag zu stellen, ansonsten liegt eine Insolvenzverschleppung vor und er haftet uneingeschränkt persönlich!
  • In 80-85% der GmbH-Insolvenzen werden Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Es folgt i.d.R. dann auch eine strafrechtliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft!

Spezielle Informationen, wie Sie Ihr Vermögen schützen können:

Vermögensschutz für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Vermögensschutz für Geschäftsführer (GF)

 

 

Vermögensschutz für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Wir beschäftigen uns seit fast zwei Jahrzehnten intensiv mit unterschiedlichen Themen und Problemstellungen der täglichen Unternehmerpraxis. Hierzu haben wir entsprechende Lösungen bzw. Konzepte erarbeitet, welche wir seit langem erfolgreich beraten und einsetzen. Diese sind allesamt aus der Praxis entstanden und bieten dem Unternehmer ein Höchstmaß an Sicherheit, Flexibilität und Individualität und sind sofort und ohne großen Aufwand umsetzbar.


Unsere Lösungen bzw. Konzepte, werden gemeinsam mit entsprechenden Fachanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen spezialisierten Fachberatern für unterschiedliche Themen und Problemsituationen, welche wir in der Praxis häufig in Unternehmen antreffen, erarbeitet und umgesetzt. Wir legen außerdem hohen Wert darauf, die von uns empfohlenen Maßnahmen auch nach Absprache mit der Unternehmensführung entsprechend umzusetzen. So können wir gewährleisten, dass sich dann auch zeitnah der gewünschte Erfolg bzw. das Ergebnis einstellt.

Eines unserer Hauptthemen ist ...

... Vermögensschutz (Asset Protection) Gesellschafter-Geschäftsführer-Haftung


Situation/ Problem

Trotz größter Sorgfalt und Beachtung von kaufmännischen Grundsätzen der Geschäftsführung, geraten immer noch zahlreiche Unternehmen in finanzielle Bedrängnis und nicht selten in Folge dessen in die Insolvenz. Nicht immer sind hier Verfehlungen der Geschäftsführung die Ursache, vielmehr wird es immer schwieriger durch z.B. Zwänge, Vorgaben und Entscheidungspolitik der Banken den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu halten. Aber auch die Zahlungsmoral von Auftraggebern und Kunden macht es vielen Unternehmen oftmals schwierig bis unmöglich, eine ordentliche Finanzplanung zu gewährleisten. Schnell ist es dann auch mal so, dass der Unternehmer sich in einer finanziell angespannten Situation wieder findet und versuchen muss, das “Schiff wieder auf Kurs“ zu bringen. Da wird die Rechnung des einen Lieferanten der Rechnung eines anders vorgezogen, oder andere offene Posten werden mangels finanzieller Möglichkeiten länger als erlaubt zurückgestellt. Der Unternehmer versucht natürlich seine Firma zu retten und kämpft mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bis zum letzten Atemzug. Wenn es gut geht und das Unternehmen wieder finanziell auf Kurs gebracht werden kann, dann ist die Welt zunächst auch wieder in Ordnung, aber was, wenn in einer solchen Situation doch etwas schief geht. Wie wir wissen, kommt es ja meistens dann dazu, wenn man es am wenigsten gebrauchen kann. Die Folge ist dann, nicht selten, eine Insolvenz! Wussten Sie, dass Sie verpflichtet sind, innerhalb einer dreiwöchigen Frist Insolvenzantrag beim Amtsgericht zu stellen, wenn Sie z.B. Zahlungsunfähig sind, nach §17 InsO sind, oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach §18 InsO oder eine Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt?

Laut dem Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. werden Insolvenzanträge1 trotz der "Drei-Wochen-Frist" in der Regel erst 10 - 13 Monate nach der Zahlungsunfähigkeit gestellt! Die Gründe hierfür sind häufig die Hoffnung das Unternehmen noch aus der Krise herausführen zu können und/oder mangelnde Kenntnis der Gesetzgebung. Die Folge ist eine Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und somit die volle "Durchgriffshaftung" bei den Geschäftsführern auf deren private Vermögenswerte!


Vermögensschutz Insolvenz


Mögliche Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähigkeit ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsstockungen zu unterscheiden. Wenn der Schuldner eine eingeforderte Zahlung nicht leistet, dann liegt nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO wird angenommen, wenn ein Rechtsträger weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen kann. Dabei kann es ohne weiteres sein, dass geringe Zahlungen noch geleistet werden.
Während zu Zeiten der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit für natürliche Personen keine Bedeutung hatte, ist dies unter Beachtung der Verbraucherinsolvenz nun mehr auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Bisher vorliegende Entscheidungen der Obergerichte lassen erwarten, dass auch natürliche Personen damit rechnen müssen, wenn sie zahlungsunfähig sind und weiterhin Geschäfte auf Kreditbasis abschließen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Eingehungsbetrug, § 263 StGB).


Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet gemäß § 18 Abs. 2 InsO die Möglichkeit eines so genannten Eigenantrages. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn der Antragsteller absehen kann, dass seine Zahlungsmittel (einschließlich aller Kreditlinien und vergleichbaren Werte) nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erfüllen. Die aktuelle Rechtsprechung (Oktober 2005) geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal 12 Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.

Überschuldung (§ 19 InsO)]
Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund nur für juristische Personen oder Personengesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist bzw. bei einer GmbH und Co KG, wenn die Komplementäre keine natürlichen Personen sind. Zur Feststellung der Überschuldung sind weder die Handels- noch die Steuerbilanz geeignet. Vielmehr muss ein so genannter Überschuldungsstatus erstellt werden. In diesemn sind die Aktiva mit ihren Verkehrswerten den Passiva (Eigenkapital und Fremdkapital) gegenüberzustellen. Bei der Bewertung der Aktiva dürfen ab 1. Januar 2014 nur dann die Fortführungswerte herangezogen werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO i. d. F ab 1. Januar 2014, ansonsten müssen die Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden. Übersteigt der Betrag der Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva, so ist die Gesellschaft überschuldet.


Wie bereits oben beschrieben, ist es jedoch in der täglichen Unternehmenspraxis häufig schwierig, die Situation entsprechend richtig einschätzen zu können und zum anderen dann auch innerhalb der gesetzlichen Fristen richtig zu handeln. Erfahrungsgemäß ist gerade bei Inhabergeführten und Familienunternehmen, der Gang zum Amtsgericht sehr schwierig und es wird bis zum letzten Atemzug und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln um die Existenz des Unternehmens gekämpft.

Die Folge ist nicht selten, dass im Falle der Insolvenz z.B. eine Insolvenzverschleppung durch den Insolvenzverwalter aufgedeckt wird. Hierdurch entsteht dann die sogenannte Durchgriffshaftung, durch die nun die Haftungsbeschränkung der GmbH aufgehoben wird und der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem kompletten Privatvermögen gegenüber der GmbH und den Gläubigern haftet.

Die Lösung

Unser Konzept zum Vermögensschutz / Asset Protection

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr privates Vermögen (Immobilien, Ersparnisse, Altersvorsorge, zu erwartendes Erbvermögen usw.)

  • rechtzeitig,
  • rechtlich zulässig,
  • nicht anfechtbar und
  • vollstreckungsfest

vor dem Zugriff Dritter schützen und gleichzeitig die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Vermögen und die daraus resultierenden Erträge behalten.

 

Vermögensschutz für Geschäftsführer (GF)

Wir haben gemeinsam mit entsprechenden Fachanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen spezialisierten Fachberatern für unterschiedliche Themen und Problemsituationen, welche wir in der Praxis häufig in Unternehmen antreffen, entsprechende Lösungen bzw. Konzepte erarbeitet. Alle diesen Lösungen bzw. Konzepte sind also aus der Praxis entstanden und bieten dem Unternehmer ein Höchstmaß an Sicherheit, Flexibilität und Individualität. Wir legen außerdem hohen Wert darauf, die von uns empfohlenen Maßnahmen auch nach Absprache mit der Unternehmensführung entsprechend umzusetzen. So können wir gewährleisten, dass sich dann auch zeitnah der gewünschte Erfolg bzw. das Ergebnis einstellt.

Eines unserer Hauptthemen ist der…


….. Vermögensschutz (Asset Protection) Geschäftsführer-Haftung

Vermögensschutz Welt

Situation/ Problem

Immer umfangreichere Pflichtenkataloge bringen für die Geschäftsleitung eine stetig steigende Gefahr persönlicher Haftung, vor allem bei der Rechnungslegung, sowohl im Steuerrecht, als auchim Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise. Auch Insolvenzverwalter prüfen mit Vorrang Regressmöglichkeiten auch gegen frühere Geschäftsleiter, um Ihre Insolvenzmasse zu vergrößern.

Eine D&O Versicherung kann dieses Risiko absichern, jedoch wird hier oft kein bzw. ein unzureichender Schutz seitens des Unternehmens abgeschlossen, um Beiträge zu sparen. Bei der Wahl einer solchen D&O Versicherung sollten Sie sich deshalb unbedingt von einem neutralen Berater entsprechen informieren lassen.

Um sich wirklich umfassend und wirkungsvoll vor einer persönlichen Haftung zu schützen, sollten Sie sich zu unserem Konzept, zum Vermögensschutz (Asset Protection) ausführlich beraten lassen.

Vermögensschutz Kombi


Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Haftungsszenarien:

Der Geschäftsleiter …

  • lässt eine berechtigte Forderung seines Unternehmens verjähren.
  • zeichnet Rechnungen ohne ausreichende Kontrolle ab.
  • versäumt die rechtzeitige Beantragung von Fördermitteln.
  • meldet nicht oder nicht rechtzeitig Kurzarbeit an.
  • unterlässt es, im Lagebericht auf sich abzeichnende Risiken in der künftigen Unternehmensentwicklung einzugehen.?
  • veranlasst den Erwerb einer ungeeigneten EDV-Anlage, was kostspielige Nachbesserungen  erfordert.
  • gibt ein fehlerhaft kalkuliertes Angebot ab, wassch beträchtliche Verluste nach sich zieht.
  • behält ein unzureichendes Kontrollsystem bei, das z.B. Veruntreuungen durch Mitarbeiter ermöglicht.
  • Veranlasst den Kauf von Werbematerial, das wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht nicht eingesetzt werden kann.
  • Das Unternehmen hat die Schutzrechte eines Dritten verletzt (z.B. Marken-, Urheberrechte, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Patente)
  • Das Unternehmen vertreibt Produkte, die das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter beeinträchtigen (sog. Produkthaftung).
  • Das Unternehmen verhält sich wettbewerbswidrig.
  • Das Unternehmen führt  Sozialversicherungsbeiträge seiner Angestellten (Arbeitnehmeranteile) nicht ab.
  • Das Unternehmen führt die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer nicht ab.
  • Das Unternehmen verletzt gesetzliche Vorschriften, die den Schutz der Umwelt bezwecken.
  • Verspätete Stellung des Insolvenzantrags (sog. Insolvenzverschleppung).
  • Verstoß gegen Buchführungsvorschriften.
  • Der Geschäftsführer verhält sich in der wirtschaftlichen Krise der GmbH fehlerhaft; er verstößt insbesondere gegen die Vorschriften der Kapitalerhaltung.
  • Das Unternehmen verstößt gegen das Kartellrecht (z.B. in Form von verbotenen Preisabsprachen).

Die Lösung

Unser Konzept zum Vermögensschutz / Haftungsminimierung - Asset Protection

Wir zeigen Ihnen wie Sie Ihr privates Vermögen (Immobilien, Ersparnisse, Altersvorsorge, zu erwartendes Erbvermögen usw.)

  • rechtzeitig,
  • rechtlich zulässig,
  • nicht anfechtbar und
  • vollstreckungsfest

vor dem Zugriff Dritter schützen und gleichzeitig die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Vermögen und die daraus resultierenden Erträge behalten.


Warten Sie nicht länger und vereinbaren Sie umgehend einen kostenfreien und unverbindlichen Gesprächstermin mit uns, um sich näher zu diesem äußerst wichtigen und interessanten Thema informieren zu lassen!


1 Untersuchung der Creditreform und dem Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.




Vermögensschutz (Asset Protection) für die „Geschäftsführerhaftung“, „Durchgriffshaftung“ und den „Insolvenzschutz“. Wieso muss ein Geschäftsführer einer GmbH sich überhaupt mit dem Thema Vermögensschutz (Asset Protection) beschäftigen, schließlich beansprucht das Tagesgeschäft die volle Konzentration!? Das Problem ist, die Geschäftsführerhaftung wird oft unterschätzt, denn als Geschäftsführer haften Sie je nachdem, gegenüber der GmbH oder auch gegenüber dritten Personen persönlich, d.h. mit Ihrem privaten Vermögen. Die Geschäftsführerhaftung gegenüber der GmbH wird als Innhaftung bezeichnet, die Geschäftsführerhaftung gegenüber dritten Personen (z.B. Finanzamt, Krankenkassen, GmbH-Gläubiger) als Außenhaftung. Geschäftsführerhaftung: Aus der Praxis für die Praxis Nehmen wir mal das Beispiel Durchgriffshaftung. Bei einer Durchgriffshaftung haften Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft. Eine Durchgriffshaftung also „ein Durchgriff der Haftung auf das private Vermögen“, wie z.B. Immobilien, Altersvorsorge, Versicherungsguthaben usw., kann beispielsweise folgende Ursachen haben abgegebene Bürgschaften Steuerschulden offene Forderungen von Sozialversicherungsträgern Insolvenzverschleppung Aus diesem Grund sollten Sie Ihr Vermögen rechtzeitig vor einer möglichen Insolvenz schützen, also einen Insolvenzschutz vornehmen, da es durch die Geschäftsführerhaftung unter Umständen zu einer Durchgriffshaftung kommen kann.
Insolvenzschutz bedeutet, Ihr gesamtes Vermögen vor dem Zugriff Dritter schützen. Nur der richtige und frühzeitige Insolvenzschutz kann Sie z.B. bei einer Durchgriffshaftung vor Verlusten schützen. Beim Vernachlässigen Ihres Insolvenzschutzes, hat - beim Eintreten einer Durchgriffshaftung - ein Insolvenzverwalter vollen Zugriff, auch auf Ihr Privatvermögen und Ihre Altersvorsorge. Der Aufwand des Insolvenzschutzes bei einer möglichen Durchgriffshaftung im Rahmen der Geschäftsführerhaftung ist relativ gering gegenüber dem möglichen Verlust Ihres gesamten Vermögens.
Die allgemeine Annahme, dass alle Altersvorsorgungen Insolvenzschutz genießen, auch bei einer möglichen Durchgriffshaftung im Rahmen der Geschäftsführerhaftung ist falsch! Auch eine sogenannte D&O-Versicherung kann Ihnen nur einen Teil des Insolvenzschutzes bei einer Durchgriffshaftung im Rahmen der Geschäftsführerhaftung bieten.